Wird ein Mensch durch ein Tier verletzt oder getötet oder verursacht ein Tier einen Sachschaden, so muss der Halter des Tieres dafür haften. Der Tierhalter haftet auch dann, wenn ohne sein Zutun durch das Verhalten des
Tieres ein Schaden verursacht wurde. Er haftet somit nicht nur im Falle des eigenen Verschuldens, sondern über
die Gefährdungshaftun.
Gefährdungshaftung: Viele Unfälle sind nicht auf ein Verschulden zurückzuführen. Verletzte und Geschädigte haben dennoch Anspruch auf Entschädigung, wenn eine Gefährdungshaftung in Frage kommt.
Die Tierhalterhaftpflicht ist für jeden privaten Pferdebesitzer ein Muss, da Tiere nicht für angerichtete Schäden haftbar gemacht werden können, wird ihr Halter zur Begleichung von Schadensersatzansprüchen herangezogen. Leider kommt es in seltenen Fällen vor, dass bei Unfällen mit oder Angriffen von Tieren Menschen schwer verletzt oder sogar getötet werden.
Nach § 833 BGB haftet jeder Tierhalter in unbegrenzter Höhe für Sach- oder Personenschäden, die seine Vierbeiner verursachen. Dabei spielt die Schuldfrage keine Rolle (siehe oben Gefährdungshaftung).
Einige Haustiere, z. B. Katzen, können über eine Privathaftpflichtversicherung mitversichert werden. Andere Tierarten, z. B. Hunde oder Pferde, können wegen ihres höheren Risikopotenzials jedoch nur über eine spezielle Tierhalter-Haftpflichtversicherung versichert werden. Diese begleicht Schadensersatzansprüche aus den von eigenen Tieren verursachten Sach- oder Personenschäden, im Extremfall sogar aus Tötungen.
Da das Verhalten der eigenen Tiere auch mal anders als erwünscht ausfallen kann, sollten Sie sich gegen die potenziellen Risiken schützen.
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